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PK-QMV 2025 · Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025

§ 6 PK-QMV 2025Meldetechnische Bestimmungen

1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Quartalsausweise

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Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.