PK-QMV 2025 · Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025
§ 6 PK-QMV 2025Meldetechnische Bestimmungen
1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Quartalsausweise
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Verwijst naar
- PK-QMV 2025 Art. 36
- PK-QMV 2025 § 8