TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 4 TKGV 2025
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 beantragt.