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TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

§ 3 TKGV 2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.