TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 3 TKGV 2025
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.