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TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

§ 6 TKGV 2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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(1) Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.

(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:

1. eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,

2. ein oder mehrere politische Bezirke,

3. ein oder mehrere Bundesländer oder

4. das gesamte Bundesgebiet.