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TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

§ 6 TKGV 2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.

(2) Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:

1. eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,

2. ein oder mehrere politische Bezirke,

3. ein oder mehrere Bundesländer oder

4. das gesamte Bundesgebiet.