TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 5 TKGV 2025
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.