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ALBV · Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 10 ALBVBeobachtung

3. Abschnitt Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

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Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.