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ALBV · Altlastenbeurteilungsverordnung

§ 10 ALBVBeobachtung

3. Abschnitt Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.