FMP-VO · Fernmeldepauschaleverordnung
§ 4 FMP-VO
Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des § 1
a) im Stationsort 8,18 EUR („Ortspauschale“),
b) außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt II des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.
§ 17 Abs. 3 RGV kommt zur Anwendung.
Препраща към
- FMP-VO § 1
- FMP-VO чл. 17