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FMP-VO · Fernmeldepauschaleverordnung

§ 4 FMP-VO

In forceOfficial text

Das Fernmeldepauschale beträgt für Dienstverrichtungen im Sinne des § 1

a) im Stationsort 8,18 EUR („Ortspauschale“),

b) außerhalb des Stationsortes, wenn keine auswärtige Nächtigung stattfindet, 16,37 EUR, bei Anfall einer solchen Nächtigung, 19,80 EUR („Streckenpauschale“); der Anspruch auf Nächtigungsgebühr gemäß Abschnitt II des 1. Hauptstückes der Reisegebührenvorschrift im letzteren Fall bleibt unberührt.

§ 17 Abs. 3 RGV kommt zur Anwendung.