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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 33 Abkommen über eine strategische PartnersBekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität

ARTIKEL 33

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Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.