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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 33 Abkommen über eine strategische PartnersBekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität

ARTIKEL 33

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.