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KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 1 KKGGegenstand

1. Hauptstück Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

В силаОфициален текст

Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:

1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;

2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.