Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz

§ 1 KKGGegenstand

1. Hauptstück Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für:

1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst tätig werden;

2. Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst erwerben.