Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung · Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 10 Gleisbautechnik-AusbildungsordnungPraktische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
История на изменения
- In Kraft seit 2026-07-01