Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung · Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
§ 10 Gleisbautechnik-AusbildungsordnungPraktische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
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- In Kraft seit 2026-07-01