§ 7 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG,
Artikel 1
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt:
1. die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 B-KUVG mit 6 930,00 €
2. der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag mit 29,25 €.
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- Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, чл. 19
- Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, чл. 26a