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Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, · Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026

§ 7 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG,

Artikel 1

In forceOfficial text

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt:

1. die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 B-KUVG mit 6 930,00 €

2. der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag mit 29,25 €.