Krypto-MPfG · Krypto-Meldepflichtgesetz
§ 27 Krypto-MPfGErneute Registrierung
4. Hauptstück Registrierungspflicht
Wurde die Registrierung eines meldenden Kryptowert-Betreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kryptowert-Betreiber in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung leistet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
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- Krypto-MPfG чл. 222