FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 6 FGV 2025Rohrleitungen
2. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Festlegungen
Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zur Durchleitung von Flüssiggas bestimmte Leitungsbauteile. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile.