Soziale Sicherheit (Mongolei) · Soziale Sicherheit (Mongolei)
§ 8 Soziale Sicherheit (Mongolei)Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.