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Soziale Sicherheit (Mongolei) · Soziale Sicherheit (Mongolei)

§ 8 Soziale Sicherheit (Mongolei)Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 und 7 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.