§ 3 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Urlaubszuschuss
Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern L 1/2026/X/42/1
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.