§ 9 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BKosten
Artikel 9
Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.
Artikel 9
Jede Vertragspartei trägt ihre mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.