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Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische B · Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

§ 10 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BRechtsstellung des Personals des Entsendestaates

Artikel 10

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Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.