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Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische B · Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

§ 10 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BRechtsstellung des Personals des Entsendestaates

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.