§ 10 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BRechtsstellung des Personals des Entsendestaates
Artikel 10
Während des Aufenthalts im Aufnahmestaat bestimmen sich die Rechtsstellung des Personals des Entsendestaats und die Schadensregulierung nach dem PfP-Truppenstatut und dem Streitkräfteaufenthaltsabkommen.