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Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische B · Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

§ 11 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische BUntersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.