§ 17 Frauenförderungsplan für die ParlamentsdVerweisung auf Bundesgesetze
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindlichen Fassung anzuwenden.