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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

§ 8 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 8

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8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei dieser Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten kann.