Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
§ 8 Abkommen über die finanzielle KooperatioArtikel 8
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei dieser Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten kann.