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Frauenförderungsplan BMWET · Frauenförderungsplan BMWET

§ 22 Frauenförderungsplan BMWETZuständigkeit

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen

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Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften, Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.