Frauenförderungsplan BMWET · Frauenförderungsplan BMWET
§ 22 Frauenförderungsplan BMWETZuständigkeit
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften, Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.