NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung
§ 8 NISV 2026Verweisungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.