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NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung

§ 7 NISV 2026Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle

3. Abschnitt Erheblichkeit von Cybersicherheitsvorfällen

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Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

1. sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;

2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;

3. sie erfüllen zusammengenommen die in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgeführten Kriterien.