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NISV 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung

§ 7 NISV 2026Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle

3. Abschnitt Erheblichkeit von Cybersicherheitsvorfällen

In forceOfficial text

Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

1. sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;

2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;

3. sie erfüllen zusammengenommen die in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgeführten Kriterien.