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Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstec · Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

§ 1 Lehrlingseinkommen für VeranstaltungstecGeltungsbereich

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker L 5/2026/XXI/95/2

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a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.

b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.