AbfKlärV · Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
AbfKlärV чл. 11Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
Abschnitt 2 Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost den Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.