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AbfKlärV · Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

AbfKlärV Art. 11Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene

Abschnitt 2 Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene

In forceOfficial text

Die Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost den Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.