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AO · Abgabenordnung

AO чл. 206Bindungswirkung

2. Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

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(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.