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AO · Abgabenordnung

AO чл. 400Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

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Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.