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AO · Abgabenordnung

AO Art. 400Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

En vigueurTexte officiel

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.