AO чл. 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis
(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.
(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.