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AO · Abgabenordnung

AO Art. 48Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis

In forceOfficial text

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.