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AuswErlV · Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

AuswErlV чл. 3Beurteilung der Sachkunde

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Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere: 1.

Berufstätigkeit/Berufserfahrung,

2.

Auslandsaufenthalte,

3.

Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,

4.

Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.