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AuswErlV · Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung

AuswErlV Art. 3Beurteilung der Sachkunde

In forceOfficial text

Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere: 1.

Berufstätigkeit/Berufserfahrung,

2.

Auslandsaufenthalte,

3.

Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts,

4.

Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts.