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BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

BeamtVG чл. 106Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Abschnitt 14 Schlussvorschriften

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Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.