BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
BeamtVG чл. 107Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.