Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BeamtVG · Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

BeamtVG Art. 107Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 14 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.